Sonderregelungen gelten weiter. SV-Beiträge können bei Weiterbildung ganz übernommen werden
Kurzarbeit sichert Beschäftigung und verhindert mögliche Arbeitslosigkeit. Um Unternehmen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der andauernden Corona-Pandemie weiterhin zu unterstützen, hat die Bundesregierung die Sonderregelungen für den erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld verlängert. Dabei können Unternehmen besonders profitieren, die durch verkürzte Arbeit entstehende Freiräume für die Qualifizierung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nutzen. Die Qualifizierungen können gefördert und die Beiträge zur Sozialversicherung statt zu 50 dann zu 100 Prozent übernommen werden.
Bis zu 24 Monate können Unternehmen durch die Verlängerung der Sonderregelungen Kurzarbeitergeld erhalten. Gesetzlich vorgesehen sind höchstens zwölf Monate. Mit den aktuellen Sonderregeln kann nun bis zum 31. März 2022 auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld ausgezahlt werden, deren Anspruch schon vor mehr als zwölf Monaten entstanden ist. Dieser Sonderanspruch endet mit dem 31. März 2022. Ein Beispiel: Besteht der Anspruch auf Kurzarbeitergeld seit Januar 2021, können die Beschäftigten eines Unternehmens nun also bis zum 31. März 2022 und damit bis zu 15 Monate die Lohnersatzleistung beziehen.
Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld sowie zu häufig gestellten Fragen (FAQ) sind zu finden unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.