Die Überbrückungshilfen für Unternehmen und Soloselbstständige werden bis zum 30.9.2021 als Überbrückungshilfe III Plus verlängert
Die Bundesregierung hat aufgrund der fortdauernden Belastungen durch die Pandemie für bestimmte Branchen beschlossen, die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30.09.2021 als Überbrückungshilfe III Plus zu verlängern. Die bisherigen Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30.09.2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.
Die Bundesregierung erhöht auch die Obergrenze für die Förderung im Rahmen der Über-brückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Künftig können Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, bis zu 40 Mio. € als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend machen. Grundlage dafür ist die Bundesregelung Schadensausgleich, welche die Europäische Kommission auf Antrag der Bundesregierung hin genehmigt hat. Zusammen mit der bislang geltenden Obergrenze von bis zu 12 Mio. € beträgt der maximale Förderbetrag künftig in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus 52 Mio. €. Anträge auf Schadensausgleich nach der neuen Regelung können in Kürze gestellt werden. Für Hilfen oberhalb der bisher geltenden 12 Mio. € gelten in Anlehnung an die im KfW-Sonderprogramm 2020 und dem Wirtschafts-stabilisierungsfonds bereits angewandten Regelungen Beschränkungen zu Gewinn- und Di-videndenausschüttungen, Aktienrückkäufen und Bonuszahlungen.
Ergänzende Informationen zur Fortführung der Überbrückungshilfe III:
Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungs-hilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungs-hilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.
Für beide Programme gemeinsam gilt künftig:
Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:
Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die Plattform ueberbrueckungs-hilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verant-wortung der Länder.
Die Härtefallhilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden.
Weitere Informationen finden Sie hier.